Die Weiterleitungsfunktion an Dritte

Zwei rechtskräftig gewordene Urteile des LG Hamburg und des OLG Hamm bestätigen, dass Unternehmen die Plattformen nutzen, auf denen Produkte an Dritte via E-mail-Link weiterempfohlen werden können, unlauterer Wettbewerb sind. Betroffen sind u.a. Händler die auf Amazon oder ebay Waren anbieten.

Diese Portale bieten seit Jahren die Funktion mit der Eingabe von E-mail-Adressen von Freunden, diese auf Produkte eines Ebay/Amazon-Händlers hinzuweisen. Die darauf folgende von ebay bzw. Amazon generierte automatische E-mail mit Bildern und Artikelbeschreibung eines Warenangebotes soll laut den beiden Gerichtsentscheidungen unerwünschte Werbung sein, da:

"Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht es dem Nutzer, das Angebot einem Bekannten per E-Mail weiterzuleiten, ohne dass sichergestellt ist, dass sich der betreffende Bekannte des Nutzers zuvor mit einer Übermittlung des Angebots per E-Mail einverstanden erklärt hat", so das LG Hamburg.

Auch McGrip benutzt diese Funktion in vielen Webapplikationen um Links zu versenden. Jedoch wird in der Regel statt auf Produkte auf Artikel bzw. wertvolle Inhalte ohne klare Verkaufsabsicht hingewiesen. Aus diesem Grund gehen wir aktuell davon aus, dass unsere Art der Weiterempfehlung nicht von den Urteilen betroffen sind.

Wir werden die rechtliche Entwicklung dazu beobachten und Sie entsprechend informieren.

Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Eingestellt am 08.02.2016 von McGrip web excellence
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